Statuten

Statuten  der Österreichischen Gesellschaft für Nothilfe (ÖGNH)
                                        Version  02.11.2020
§ 1 Name, Sitz , Tätigkeitsbereich und Organisation
        1.1 Der Name der Gesellschaft lautet Österreichische Gesellschaft für Not-Hilfe
 (Kurzbezeichnung „ÖGNH“).
        1.2 Sie ist ein Verein gemäß dem Vereinsgesetz 2002 in gültiger Fassung.
        1.3 Sitz der Gesellschaft ist Klagenfurt am Wörthersee.
        1.4 Die Tätigkeit der ÖGNH erstreckt sich auf ganz Österreich.
        1.5 Die ÖGNH kann Zweigstellen bilden.
(z.B. auf Landes-, Bezirks-, Gemeinde- und Dorfebene)
        1.6 Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich jeweils sowohl in der männlichen wie auch in der weiblichen Form.
§ 2 Zweck
2.1    Der Zweck der ÖGNH ist die Organisation und Bereitstellung von Helfern in Notfällen und Ausnahmesituationen.
2.2    Sie befasst sich mit der Aufklärung und Information über Notfall-Szenarien, Anwerbung und Organisation von Nothelfern, deren Ausbildung für notfallrelevante Aktivitäten, Schulungen, Übungen und Entwicklung notfallangepasster Hilfsleistungen.
2.3    Im Besonderen verfolgt die ÖGNH die Förderung der Nachbarschaftshilfe, die Pflege der gesellschaftlichen Kommunikation und Kooperation mit öffentlichen und privaten Krisen- und Notfallorganisationen inklusive den Einrichtungen der staatlichen Umfassenden Sicherheitsvorsorge (vormals ULV) samt Polizei und Bundesheer sowie deren Unterstützung.
2.4    Die ÖGNH ist überparteilich. Parteipolitische und religiöse und ideologische  Betätigungen sind ausgeschlossen.
2.5    Die ÖGNH ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke iSd §§ 34 ff BAO.
§ 3 Tätigkeiten und Mittel zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks
3.1    Zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks sind u. a. folgende Tätigkeiten vorgesehen: Vorträge, Fachpublikationen, Beratungen, Veranstaltungen, Schulungen, Forschungsbeiträge, Notfall-Übungen, Organisatorische Maßnahmen für die Verfügbarkeit von Nothelfern, Anwerbung und Ausbildung von Mitgliedern zu
    Nothelfern.
3.2        Der ÖGNH können sich, sofern dies ihren Zielen dienlich ist, themenverwandte Organisationen anschließen.
    Ebenso kann sich die ÖGNH ihrerseits an solchen Organisationen beteiligen.

3.3    Die erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:    
            3.3.1 Beitrittsgebühren
            3.3.2 Spenden und Förderungen
            3.3.3 Einnahmen aus Beratungsleistungen, Schulungen und Kooperationen
            3.3.4 Zuwendungen von Sponsoren
            3.3.5 Erträge aus Veranstaltungen und Publikationen
            3.3.6 Mitgliedsbeiträge
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Die ÖGNH besteht aus aktiven Mitgliedern und unterstützenden Mitgliedern.
4.1        Aktive Mitglieder sind (natürliche oder juristische) Personen, welche die Gesellschaftstätigkeit durch ihre aktive Beteiligung an der Erreichung des Gesellschaftszwecks unterstützen.
4.2    Unterstützende Mitglieder sind (natürliche oder juristische) Personen, die sich dem Gesellschaftszweck verbunden fühlen und die Gesellschaftstätigkeit durch finanzielle
    oder materielle Zuwendungen unterstützen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
5.1    Mitglieder der ÖGNH können alle physischen oder juristischen Personen werden.
5.2    Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Präsidium zu beantragen.
5.3    Über die Aufnahme der aktiven und unterstützenden Mitglieder entscheidet das Präsidium. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
6.1        Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen), Austritt, Streichung oder Ausschluss.
6.2    Der Austritt/die Kündigung kann jederzeit erfolgen.
    Das Präsidium muss darüber schriftlich informiert werden.
6.4    Der Ausschluss eines Mitgliedes aus der ÖGNH kann vom Präsidium jederzeit aus wichtigem Grund beschlossen werden. Als solcher gilt insbesondere die grobe Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder gesellschaftsschädigendes Verhalten, welches das Vertrauensverhältnis zwischen ÖGNH und Mitglied nachhaltig erschüttert.
6.5    Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur von einem Präsidiumsmitglied gestellt werden. Das betroffene Gesellschaftsmitglied muss Gelegenheit erhalten, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung des Präsidiums ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen.
6.6    Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit der Berufung an das gesellschaftsinterne Schiedsgericht offen.
§ 7 Rechte der Mitglieder
7.1    Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen der ÖGNH teilzunehmen und die Einrichtungen der ÖGNH  unter Einhaltung der Hausordnung oder der hierfür von der ÖGNH getroffenen Verfügungen oder Vorschriften zu benützen oder zu besuchen.
7.2    Das Teilnahmerecht an der Generalversammlung steht jedem Mitglied zu.
    Das aktive und passive Wahlrecht steht nur den aktiven Mitgliedern zu.
7.3    Im Fall eines durch die Generalversammlung gesondert beschlossenen Delegiertensystems wird das aktive Wahlrecht durch die ernannten Delegierten wahrgenommen.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind verpflichtet:
8.1    Die ÖGNH in der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Kräften zu fördern und in jeder Hinsicht zu unterstützen.
8.2    Alle Handlungen zu unterlassen, die das Gesellschaftsansehen außerhalb der ÖGNH schädigen.
8.3    Die Statuten, die Hausordnung, die Beschlüsse, Verfügungen und Anordnungen der Gesellschaftsorgane sind zu beachten.
8.4    Für alle Schäden, welche durch schuldhaftes Verhalten dem Gesellschaftseigentum zugefügt wurden, zu haften.
8.5    Die von der Generalversammlung der ÖGNH beschlossene einmalige Beitrittsgebühr und den für Unterstützende Mitglieder periodischen Beitrag innerhalb Monatsfrist nach Zahlungsaufforderung zu entrichten.
8.6    Das Präsidium kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen einzelnen Mitgliedern die Beitrittsgebühr und Mitgliedsbeiträge ermäßigen oder bis auf die Dauer eines Jahres stunden.
§ 9 Gesellschaftsorgane
Die Organe der ÖGNH sind:
    • Die Generalversammlung,
    • das Präsidium,
    • für den Fall der Errichtung von Zweigstellen deren Delegierte,
    • die Rechnungsprüfer und
    • das Schiedsgericht.
§ 10 Die Generalversammlung
10.1    Die Generalversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder und Mitgliedervertreter (Delegierte), soferne Zweigstellen begründet wurden.
    Die Ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Jahre statt.
10.2    Eine Außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Präsidiums, auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 8 Wochen statt.
10.3     Die Einladung zur Ordentlichen oder Außerordentlichen Generalversammlung erfolgt durch das Präsidium an alle Mitglieder schriftlich oder per E-Mail mindestens
    30 Tage vor dem Termin.
    Die Anberaumung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
10.4    Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 8 Tage vor Termin schriftlich oder per E-Mail beim Präsidium einzureichen.
10.5    Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer Außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Werden von der Generalversammlung im Ablauf derselben Anträge als „dringlich“ eingebracht und von den Anwesenden per Abstimmung als solche mehrheitlich anerkannt, kann in Folge auch über solche gültig abgestimmt werden.
10.6    Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die Aktiven Mitglieder  und Delegierte gemäß §7.3 der Statuten.
10.7    Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen eine halbe Stunde nach der Eröffnung beschlussfähig.
10.8    Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut der ÖGNH geändert oder die ÖGNH aufgelöst werden sollen, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
10.9     Den Vorsitz in der Generalversammlung führt einer der Präsidenten.
    Der Vorsitzende kann zu der grundsätzlich nicht öffentlich zugänglichen Mitgliederversammlung Gäste zulassen.
§ 11 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
11.1    Beschlussfassung über den Finanz- und Vorhabensplan,
11.2    Genehmigung des Rechenschaftsberichts des Präsidiums, des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer,
11.3    Wahl der Präsidenten der ÖGNH und der Rechnungsprüfer,
11.4    Entlastung der Präsidenten,
11.5    Festsetzung von Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge sowie deren Fälligkeit,
11.6    Ernennung/Aberkennung von Ehrenmitgliedern,
11.7    Änderung der Statuten,
11.8    Beschlussfassung zu Gesellschaftsorganisation, wie beispielsweise Aufbau von Zweigstellen und Bestellung, Wahl oder Abberufung von Delegierten und Geschäftsordnungen,
11.9    Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Punke,
11.10    freiwillige Auflösung der ÖGNH.

§ 12 Das Präsidium
12.1    Das Präsidium der ÖGNH besteht aus dem Präsidenten,  dem 1.Vizepräsidenten
    und dem 2.Vizepräsidenten.
    Diese können weitere Gesellschaftsmitglieder ins Präsidium kooptieren bzw. diese auch ihrer Funktion entheben.
    Das Präsidium ernennt zu seiner Unterstützung in der Gesellschaftsführung Funktionäre.
12.2    Die Präsidenten werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der Generalversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
    Eine Wiederwahl ins Präsidium ist im Sinne des Rotationsprinzips nur 1 mal möglich.
12.3    Das Präsidium hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt das Präsidium ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Präsidiums einzuberufen. Sollte auch der Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes aktive Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine Generalversammlung einzuberufen hat.
12.4    Die Generalversammlung kann jederzeit mit 3/5 Stimmenmehrheit das gesamte Präsidium oder einzelne seiner Mitglieder vor Ablauf der Funktionsdauer ihrer Funktionen entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Präsidiums bzw. Präsidiumsmitgliedes in Kraft.
12.5    Das Präsidium wird von einem der Präsidenten schriftlich oder mündlich einberufen.
12.6    Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden     und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
12.7    Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
    Umlaufbeschlüsse (im E-Mail oder Schriftverkehr) sind möglich, sie bedürfen jedoch zur Rechtswirksamkeit der qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln.
12.8    Die Funktion eines Präsidiumsmitgliedes kann durch Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung, Rücktritt oder Tod erlöschen.
12.9    Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an die Präsidenten zu richten. Im Falle des Rücktritts des gesamten Präsidiums ist dieser an die Generalversammlung zu richten.
    Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 13 Aufgaben des Präsidiums
Den Präsidenten obliegt die Leitung der ÖGNH im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
Ihnen kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Gesellschaftsorgan zugewiesen sind.
In den Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
13.1    Einrichtung eines Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen /Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis,
13.2    Verwaltung des Gesellschaftsvermögens,
13.3    Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
13.4    Führung einer Mitgliederliste unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen,
13.6    Einberufung und Vorbereitung der Ordentlichen und Außerordentlichen Generalversammlungen,
13.7    Erstellung des jährlichen Finanz- und Vorhabensplans sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts,
13.8    Durchführung aller Generalversammlungsbeschlüsse,
13.9    Information der Gesellschaftsmitglieder über die Gesellschaftstätigkeit, die Gesellschaftsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss,
13.10    Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen der ÖGNH .

§ 14 Besondere Obliegenheiten der Präsidenten
14.1    Die Präsidenten führen die laufenden Geschäfte der ÖGNH .
    Sie können Teile dieser Tätigkeit an Gesellschaftsmitglieder delegieren.
    Schriftliche Ausfertigungen der ÖGNH bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften mindestens zweier Präsidenten.
14.2    Der Präsident und die Vizepräsidenten vertreten die ÖGNH nach außen.
    Dem Präsidenten oder den Vizepräsidenten obliegt die Leitung sämtlicher Sitzungen der ÖGNH , der Ordentlichen und Außerordentlichen Generalversammlung, die Überwachung der termingemäßen und richtigen Durchführung der Beschlüsse des Präsidiums und der Generalversammlung, sowie die Aufsicht der mit besonderen Aufgaben betrauten Funktionäre, insbesondere im Rechnungswesen, der Finanzgebarung und der Protokollierung.
14.3    Rechtsgeschäfte zwischen Präsidenten und der ÖGNH bedürfen der Zustimmung
    aller Präsidiumsmitglieder.
14.4    Den Präsidenten obliegt die Veranlassung der verrechnungsmäßigen Verwaltung des gesamten Gesellschaftsvermögens. Sie haben für eine genaue Aufzeichnung desselben zu sorgen, über die Geldbewegungen in bar und auf Bankkonten Buch zu führen oder führen zu lassen und jährlich über die Geldgebarung der Generalversammlung Bericht zu erstatten. Sie zeichnen sämtliche Schriftstücke, die sich mit der Geldgebarung befassen, gemeinsam.
14.5    Den Präsidenten obliegen die Führung der Protokolle der Generalversammlung sowie der Präsidiumssitzungen und sie zeichnen Schriftstücke zur Verpflichtung der ÖGNH gemeinsam. Verbindliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftlichkeit.
14.6    Weitere Mitglieder der ÖGNH nehmen je nach Bedarf an Beratungen des Präsidiums und Einladung desselben hierzu teil und können vom Präsidium mit Aufgaben betraut werden.
14.7    Bei Gefahr im Verzug sind die Präsidenten berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch die Generalversammlung.
14.8    Innerhalb des Präsidiums besteht zu allen gegenüber Außenstehenden verbindlich
    werdenden Maßnahmen die Informationspflicht.    
§ 15 Kontrollorgane
15.1    Die Generalversammlung wählt  zwei Rechnungsprüfer, welche jährlich die Jahresabrechnung der ÖGNH durch Kontrolle der Bücher und Belege prüfen und hierüber der Generalversammlung Bericht erstatten.
    Die Funktionsperiode der Rechnungsprüfer darf 3 aufeinanderfolgende Jahre nicht überschreiten.  Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
15.2    Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung der ÖGNH im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Das Präsidium hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Präsidium über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand der ÖGNH aufzuzeigen. Weiters müssen „In-sich-Geschäfte“ sowie ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben aufgezeigt werden.
    Spenden an die ÖGNH bedürfen zu ihrer Annahme der Prüfung und Genehmigung durch das Präsidium.
15.3    Ist die ÖGNH aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, einen Abschlussprüfer zu bestellen, so übernimmt dieser die Aufgaben der Rechnungsprüfer. Dies gilt auch für den Fall einer freiwilligen Abschlussprüfung.
§ 16 Schiedsgericht
16.1    In allen Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis entscheidet unter Ausschluss des Rechtsweges das gesellschaftsinterne Schiedsgericht. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
16.2    Das Schiedsgericht setzt sich aus 3 aktiven Mitgliedern zusammen und wird gebildet, indem ein Streitteil dem Präsidium ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch das Präsidium binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch das Präsidium innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
16.3    Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beidseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidungen sind gesellschaftsintern endgültig.
§ 17 Freiwillige Auflösung der ÖGNH
17.1    Der Antrag auf Auflösung der ÖGNH kann nur vom Präsidium gestellt werden und muss von der Generalversammlung, auf deren Tagesordnung lediglich die Auflösung der ÖGNH steht, beschlossen werden. Für die Auflösung ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
17.2    Insbesondere ist von der Generalversammlung ein Abwickler zu berufen und der Beschluss zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Gesellschaftsvermögen zu übertragen hat.
17.3    Der letzte Präsident/Vizepräsident hat die freiwillige Auflösung binnen 4 Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde nachweislich schriftlich anzuzeigen.
§ 18 Verwendung des Gesellschaftsvermögens bei Auflösung der ÖGNH
18.1    Bei Auflösung der ÖGNH wird das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Gesellschaftsvermögen gemäß Beschluss der Generalversammlung verwendet.
18.2    Bestehen Überschüsse, können diese auch zur Rückzahlung von Beiträgen an die Mitglieder verwendet werden - jedoch maximal bis zur Höhe tatsächlich einbezahlter Beiträge; darüber hinaus verbleibendes Vereinsvermögen ist gleichartigen Vereinen oder sozialen Zwecken zuzuführen.


Klagenfurt, am 2.11 2020
Die Präsidenten:

1.  OStR Mag  Gerlinde KLINGER

2.  Werner  PLIESCHNEGGER

3.  Mag Dr Oberst Andreas SCHERER